Die KJG: Satzung

Satzung der Kölner Juristischen Gesellschaft
vom 30. November 1985
in der Fassung vom 10. Mai 2007

§1

  1. Der Verein führt den Namen Kölner Juristische Gesellschaft.

  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch zu bringen und einen Gedankenaustausch über aktuelle rechtliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Fragen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck sollen insbesondere Vortragsveranstaltungen mit anschließender Diskussion organisiert werden, die den Mitgliedern fachliche Anregungen vermitteln, ihnen Zugang geben zu den Kenntnissen und Erfahrungen anderer Mitglieder und persönliche Begegnungen ermöglichen.

  2. Die Gesellschaft verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§3

Die im Rahmen des Vereins gehaltenen Vorträge sollen nach Möglichkeit veröffentlicht werden.

§4

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der eine juristische Staatsprüfung bestanden oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat oder eingeschriebener Student der Rechtswissenschaften ist.

  2. Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen aus Wirtschaft und Gesellschaft können aufgenommen werden, wenn dies dem Gesellschaftszweck dient.

  3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder ernennen. Diese haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

  5. Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur schriftlich und mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.

  6. Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen, wenn es dem Ansehen oder den Interessen der Gesellschaft gröblich zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb zwei Wochen zu geben.

§5

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung im voraus bestimmt und jährlich im voraus erhoben.

  2. Im Laufe eine Jahres eingetretene Mitglieder entrichten den Beitrag für das ganze Jahr.

  3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, beschließt der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

  4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung von Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages beschließen.

  5. Korrespondierende und Ehrenmitglieder entrichten weder Beiträge noch Umlagen.

  6. Der Vorstand kann in besonderen Fällen beschließen, den Beitrag zu ermäßigen oder von einem Beitrag ganz abzusehen.

  7. Der Vorstand ist ermächtigt, Spenden zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins entgegenzunehmen.

  8. Personen, die zum Zeitpunkt ihres Aufnahmeantrags Studierende der Rechtswissenschaften oder Rechtsreferendare sind, sind für das Jahr der Aufnahme und das Folgejahr beitragsfrei. Dieselbe Beitragsfreiheit wird auch jüngeren Juristen gewährt, wenn deren Beitritt zur KJG innerhalb der ersten 3 Jahre seit Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit liegt.

§6

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Er besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer (Schatzmeister). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelvertretungsvollmacht.

  2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

§7

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Geschäftsjahre einen Beirat, dem mindestens sieben und höchstens fünfzehn Mitglieder angehören. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden.

  2. Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte und gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks.

  3. Der Beirat kann der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vorschlagen. Er ist berechtigt, Ersatzmitglieder zu wählen, wenn ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung neu besetzt werden muss.

  4. Der Beirat wird vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von einem Viertel seiner Mitglieder muss er einberufen werden. Die Mitglieder des Vorstandes können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.

§8

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich schriftlich unter Aufgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen einberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§10

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vereins keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ein Mitglied, das aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§11

  1. Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden, wenn ein Antrag dem Wortlaut des Änderungsantrages in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben worden ist.

  2. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Mitgliederversammlung die Auflösung der Gesellschaft beschließen.

  3. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren. Werden zwei oder mehrere Liquidatoren gewählt, handeln zwei Liquidatoren in gemeinsamer Vertretungsbefugnis.

  4. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft fällt das verbleibende Reinvermögen an den Verein zur Förderung der Rechtswissenschaften an der Universität in Köln